Wenn Angehörige plötzlich aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls pflegebedürftig werden, so ist dies in den meisten Fällen eine zunächst überfordernde Situation. Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten Sie haben, um die Pflege kurzfristig zu organisieren und welche Leistungen Sie beantragen können, wenn ein plötzlicher Pflegefall eintritt.


Plötzlicher Pflegefall: Was ist zu tun?

Ein plötzlicher Pflegefall ist nicht nur ein Schock für nahestehende Personen, sondern bedeutet in vielen Fällen auch zahlreiche zu klärende Fragen. Als Akutmaßnahmen sollten Sie in den ersten Tagen folgendes organisieren:


  • Beantragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber bis zu zehn Tage Auszeit, um die Pflege zu organisieren. Während dieser Zeit zahlt die Pflegekasse Ihnen Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung.

  • Liegen die Patientenverfügung und die Betreuungsverfügung vor? Diese Dokumente schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, Entscheidungen für Ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu treffen und für Sie Pflegeleistungen zu beantragen.

  • Holen Sie Fachpersonal hinzu, das abschätzen kann, wie hoch der Unterstützungsbedarf ist.

  • Machen Sie sich ehrlich, ob Sie die notwendige Pflege allein in häuslicher Umgebung bewältigen können.

  • Organisieren Sie sich bei Bedarf Unterstützung durch einen Pflegedienst oder selbstständige Pflegekräfte und andere Dienstleister wie einen Essenslieferservice.

  • In Akutfällen können Sie auch über einen Kurzzeitpflegeplatz in einer stationären Einrichtung eine bedarfsgerechte Versorgung sicherstellen, bis die Bedingungen für die häusliche Pflege gegeben sind.

  • Stellen Sie einen Antrag auf einen Pflegegrad bzw. eine Höherstufung. So stehen Ihnen zügig die Mittel zur bedarfsgerechten Finanzierung der Pflege zur Verfügung.


Pflegeunterstützungsgeld bei plötzlichen Pflegefall

Wenn bei einem Verwandten ein plötzlicher Pflegefall eintritt, benötigen Sie mit Sicherheit einige Tage Zeit, um mit der neuen Situation klarzukommen und eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Dafür steht Angestellten in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen zu. Während dieser Zeit zahlt die Pflegekasse sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung. (Quelle: BMG)


Längere Auszeit über die Pflegezeit

Nicht immer sind zehn Tage ausreichend, um die neue Situation nach einem plötzlichen Pflegefall zu ordnen. Unter Umständen ist auch absehbar, dass Sie Ihre Angehörigen zeitnah auf ihrem letzten Weg begleiten werden. Über die Pflegezeit können Sie sich bis zu sechs Monate freistellen lassen, um Ihre Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Bis zu drei Monate ist eine Freistellung möglich, um nahe Angehörige bis zu drei Monate auf ihrem letzten Weg zu begleiten.


Um die Pflegezeit zu beantragen, ist eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beim Arbeitgeber nachzuweisen. Während der Pflegezeit erhalten Sie keinen Lohn oder sonstige Lohnersatzleistungen. Um ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit zu finanzieren, können Angehörige ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. (Quelle: BMG)



Sichere Unterbringung bei plötzlichen Pflegefall: Kurzzeitpflege im Heim

Tritt die Pflegesituation plötzlich und in akuter Form ein, kann es sinnvoll sein, zunächst eine stationäre Pflege zu organisieren, damit die pflegebedürftige Person bedarfsgerecht versorgt werden. Sie haben dann Zeit, sich für eine Form der Pflege zu entscheiden, entsprechende organisatorische Vorbereitungen zu treffen und Pflegeleistungen zu beantragen.


Für die Kurzzeitpflege halten viele Seniorenheime Notfall-Plätze vor. Ist bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt worden, kann die Kurzzeitpflege über das Kurzzeitpflegebudget der Pflegeversicherung finanziert werden. Dafür stehen pro Jahr maximal 1.774 € für bis zu acht Wochen zur Verfügung. Über das Budget für Verhinderungspflege kann diese Summe zusätzlich aufgestockt werden.


(Quelle: Sozialgesetzbuch XI, Kapitel 4, § 42 Kurzzeitpflege)


Nicht vergessen: Pflegegrad beantragen

Tritt ein Pflegebedarf plötzlich ein, ist es umso wichtiger, dass Sie zeitnah einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Selbstverständlich ist auch eine Beantragung der Höherstufung nach einem plötzlichen Pflegefall möglich, wenn bisher beispielsweise erst Pflegegrad 1 vorlag.

 

Der Antrag wird bei der Pflegekasse, die bei der Krankenkasse der zu pflegenden Person angesiedelt ist, eingereicht. Dort reicht ein formloser Antrag der betroffenen Person auf einen Pflegegrad aus, um den Antragsprozess in Gang zu setzen. Anschließend erhalten Sie von der Pflegekasse ein Formular, über das Pflegeleistungen beantragt werden können. Danach wird zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (gesetzliche Versicherung) bzw. ein sogenannter Medicproof (private Versicherung) entsendet. Auf der Basis dieses Gutachtens entscheidet die Pflegeversicherung über den Pflegegrad (1, 2, 3, 4 oder 5). Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen und desto höhere Budgets stehen zur Verfügung.


Was tun, wenn die akuten Fragen geklärt sind?

In den ersten Tagen nach dem Eintreten eines plötzlichen Pflegefalls ist es wichtig, eine bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen und die ersten bürokratischen Prozesse in Gang zu setzen. Sind diese akuten Fragen geklärt, sollten Sie sich damit befassen, wie die Pflege weiter organisiert werden kann. 


Zunächst muss die grundsätzliche Entscheidung getroffen werden, ob die Pflege in einer stationären Einrichtung, im betreuten Wohnen, in einer Wohngruppe oder zu Hause erfolgen soll. Auch wenn sich natürlich viele Menschen wünschen, im eigenen Zuhause bleiben zu können: Wägen Sie die Vor- und Nachteile der häuslichen Pflege gut ab und analysieren Sie ehrlich, ob zu Hause eine bedarfsgerechte Pflege möglich ist. Entscheiden sich die pflegebedürftige Person und ihre Angehörigen für die häusliche Pflege, müssen entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen werden:


  • Sind Sie in der Lage, alle Aufgaben der Grundpflege und einfache medizinische Pflegeaufgaben dauerhaft selbst zu leisten? Nutzen Sie die Mittel der Pflegeversicherung wie den Entlastungsbetrag und die Pflegesachleistungen, um sich über die ambulante Pflege professionelle Unterstützung an die Seite zu holen. Für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden ab Pflegegrad ebenfalls mit 40 Euro pro Monat bezuschusst. (Quelle: Sozialgesetzbuch XI, Kapitel 4)

  • Ist eine dauerhafte oder eine punktuelle Unterstützung notwendig? Durch die Nutzung von Tages- und Nachtpflegeplätzen kann bei hohem Pflegebedarf eine sichere Betreuung sichergestellt werden, wenn pflegende Angehörige berufstätig sind oder Pflegebedürftige allein wohnen. Dafür stehen ab Pflegegrad 2 mindestens 689 Euro pro Monat zur Verfügung. (Quelle: Sozialgesetzbuch XI, Kapitel 4)

  • Klären Sie, wie die Pflege zu Hause sichergestellt werden kann, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt. Ab Pflegegrad 2 können Sie das Budget der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, um eine Vertretung durch ambulante Pflegedienste und andere professionelle Pflegedienstleister oder Verwandte und sonstige Ehrenamtliche zu finanzieren. (Quelle: Sozialgesetzbuch XI, Kapitel 4)

  • Sind infolge der Pflegebedürftigkeit Anpassungen an der Wohnung nötig? Ab Pflegegrad 1 können Sie einmalig bis zu 4.000 Euro für entsprechende Umbaumaßnahmen beantragen. Zudem stehen monatlich 25,50 Euro für einen Hausnotruf zur Verfügung. (Quelle: Sozialgesetzbuch XI, Kapitel 4)

  • Sind Ihre Arbeitsbelastung und die Pflege miteinander vereinbar? Überlegen Sie, ob Sie Ihre Stunden reduzieren wollen oder andere Ausgleichsmaßnahmen wie Home-Office oder flexiblere Arbeitszeiten notwendig sind, um die Pflege sicherzustellen, und sprechen Sie darüber mit Ihrem Arbeitgeber. Über das Pflegegeld kann ein finanzieller Ausgleich geschaffen werden. Die Entscheidung darüber obliegt natürlich der pflegebedürftigen Person.

  • Liegen alle Vollmachten und Verfügungen vor, falls die pflegebedürftige Person wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann? Falls nicht, sollte dies unbedingt nachgeholt werden.


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