Oft entwickelt sich eine Pflegebedürftigkeit schleichend. In einigen Fällen kann jedoch durch eine Erkrankung oder einen Unfall kurzfristige Pflege notwendig werden. Erfahren Sie hier, welche Rechte Arbeitnehmer haben und welche Unterstützungsleistungen der Pflegekasse infrage kommen, um kurzfristige Pflegebedarfe abzudecken.


Kurzfristige Pflege: Was kann ich als Arbeitnehmer tun?

Wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis arbeiten und bei Ihren nahen Angehörigen plötzlich ein Pflegebedarf auftritt, haben Sie das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen. 


In diesem Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegekasse sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung. Dieses entspricht 100 Prozent des Nettoentgelts, wenn Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Pflegezeit gezahlt wurden, und 90 Prozent des Nettoentgelts, wenn es keine zusätzlichen Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gab. Wenn Sie sich die Pflege mit einer anderen Person aufteilen, so muss auch der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld geteilt werden.


Voraussetzungen, Pflegeunterstützungsgeld für die kurzfristige Pflege zu nutzen

Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist, dass die Pflegesituation akut eingetreten ist und es abzusehen ist, dass die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad zuerkannt bekommt. Zudem muss es sich bei der pflegebedürftigen Person um nahe Angehörige handeln, zum Beispiel Eltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister oder Kinder. 


Der Arbeitgeber kann eine Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit einfordern, aus der die Erforderlichkeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung hervorgeht. Auch für die Beantragung von Pflegeunterstützungsgeld ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.


(Quelle: BMG)


Option für kurzfristige Pflege: Kurzzeitpflege im Heim

Nicht immer kann eine kurzfristige Pflege in häuslicher Umgebung organisiert werden. In diesem Fall kommt eine Kurzzeitpflege in stationärer Unterbringung infrage. Dafür halten die meisten Seniorenheime Notfall-Plätze vor. 


Liegt bereits mindestens Pflegegrad 2 vor, kann dafür das Kurzzeitpflegebudget der Pflegeversicherung genutzt werden. Hierfür stehen pro Jahr maximal 1.774 € für bis zu acht Wochen zur Verfügung. Zudem kann das Budget durch die Mittel für Verhinderungspflege aufgestockt werden.


(Quelle: Sozialgesetzbuch XI, Kapitel 4, § 42 Kurzzeitpflege)


Verlängerungsoption Pflegezeit 

Reichen zehn Tage nicht aus, um die neue Pflegesituation zu ordnen, haben Sie die Möglichkeit, in Pflegezeit zu gehen. Pflegende Angehörige können sich bis zu sechs Monate freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren. Dafür ist eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) als Nachweis beim Arbeitgeber erforderlich. Sie können die Pflegezeit auch nutzen, um nahe Angehörige bis zu drei Monate auf ihrem letzten Weg zu begleiten.


Die Freistellung erfolgt unentgeltlich, Sie haben jedoch die Möglichkeit, ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen, um während der Pflegezeit Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.


(Quelle: BMG)


Erste Schritte, wenn kurzfristige Pflege erforderlich wird

Ein kurzfristig eingetretener Pflegebedarf stellt für viele Angehörige zunächst eine überfordernde Situation dar. Lassen Sie am besten zunächst durch Fachpersonal abklären, wie hoch der Unterstützungsbedarf ist. 


Davon ausgehend müssen Sie sich ehrlich klar machen, in welchem Umfang Sie diese Unterstützung selbständig leisten können. Hier ist eine ehrliche Bewertung der Situation für alle Beteiligten unerlässlich, damit es nicht zu permanenter Überforderung oder einer unzureichenden Versorgung des Pflegebedürftigen kommt. Informieren Sie sich über die verschiedenen Unterstützungsoptionen, zum Beispiel die Versorgung durch Pflegedienstleister oder einen Essen Lieferservice. Über FLEXXI können Sie beispielsweise unkompliziert und flexibel per App Pflegedienstleistungen von ausgebildeten, selbständigen Pflegekräften buchen.


Zudem sollten Sie einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen. So stellen Sie sicher, dass Ihnen zeitnah finanzielle Unterstützung zur Verfügung steht, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.


Pflegegrad beantragen: So geht’s

Ein Pflegegrad kann mit einem formlosen Antrag bei der Pflegekasse, die bei der Krankenkasse der zu pflegenden Person angesiedelt ist, beantragt werden. Sie erhalten von der Pflegekasse dann ein Formular, über das Pflegeleistungen beantragt werden können. Die Pflegekasse entsendet daraufhin den Medizinischen Dienst mit einem Gutachter (gesetzliche Versicherung), bzw. bei einem privaten Versicherungsunternehmen einen Medicproof, der ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit erstellt. 


Auf Grundlage des Gutachtens fällt dann die Entscheidung über den Pflegegrad. Es gibt fünf Pflegegrade: 1, 2, 3, 4 und 5. Einige Unterstützungsleistungen stehen im Pflegegrad 1 noch nicht zur Verfügung. Zudem steigen die Zuweisungen, je höher der Pflegegrad ist.


Kurzfristige Pflege über FLEXXI buchen

Sie benötigen kurzfristige Unterstützung für die Pflege Ihrer Angehörigen? Über FLEXXI finden Sie schnell und unkompliziert ausgebildete Pflegekräfte für alle Aufgaben, bei denen Unterstützungsbedarf besteht. 


Damit ermöglicht FLEXXI eine kurzfristige Unterstützung in akuten Pflegesituationen, ohne dass Sie sich mit Arbeitgeberpflichten auseinandersetzen müssen. Die bei FLEXXI gelisteten Pflegekräfte verfügen alle über eine pflegerische Qualifikation und sind selbstständig tätig. Damit werden Ihre Leistungen auch von den Pflegekassen anerkannt und sind erstattungsfähig.


Selbstverständlich können Sie über FLEXXI auch langfristige Unterstützung für Ihre pflegebedürftigen Angehörigen buchen. Unsere Pflegekräfte übernehmen unter anderem folgende Aufgaben:


  • medizinische Pflege

  • Grundpflege (Körperpflege, Unterstützung beim Toilettengang etc.)

  • haushaltsnahe Dienstleistungen (Kochen, Einkaufen, Putzen, Waschen etc.)

  • Beschäftigung, (Lesen, Gesellschaftsspiele, Gedächtnistraining etc.)

  • Begleitung zu Freizeitaktivitäten

  • Gespräche

  • Erinnerungsarbeit

  • Fahrdienste

  • Nachtwache und Nachtbereitschaft 

  • ...


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