Pflegegrad 2: Beantragung und Leistungen
Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegegeld und umfangreiche Unterstützungsleistungen, mit denen eine qualitative Versorgung in häuslicher Pflege sichergestellt werden kann.
Definition Pflegegrad 2
Um die Pflegebedürftigkeit von Personen zu kategorisieren, wird zwischen fünf Pflegegraden unterschieden. Pflegegrad 1 ist dabei der niedrigste Pflegegrad, Pflegegrad 5 der höchste. Die Zuordnung erfolgt wie folgt:
Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte): geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte): erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3 (47,5 bis unter 70 Punkte): schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
(Quelle: Sozialgesetzbuch XI, § 15)
Pflegegrad 2 ist dementsprechend der zweitniedrigste Pflegegrad, der vergeben wird, wenn bereits eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten festgestellt werden kann. Oft liegen hier neben körperlichen Beeinträchtigungen auch bereits geistige Einschränkungen vor.
Voraussetzungen für Pflegegrad 2
Zur Feststellung des Pflegegrades lassen die Pflegekassen durch Gutachter des Medizinischen Dienstes (gesetzliche Versicherung) oder sogenannte Medicproofs (private Versicherung) die Pflegebedürftigkeit anhand von sechs Modulen einschätzen:
Mobilität
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(Quelle: Sozialgesetzbuch XI, § 15)
In jedem Modul vergibt der Gutachter Punkte, die dann in unterschiedlicher Gewichtung zu einer Gesamtpunktzahl zusammengerechnet werden. Die Fähigkeit zur Selbstversorgung wird mit 40 Prozent am höchsten gewichtet. Danach folgt mit 20 Prozent der selbstständige Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen. Die Punkte im Modul „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“ fließen zu 15 Prozent in die Gesamtwertung ein, Mobilität mit 10 Prozent. Am geringsten werden die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen gewichtet. Sie fließen mit 7,5 Prozent in die Gesamtpunktzahl ein. Für Pflegegrad 2 muss eine Gesamtzahl von mindestens 27 Punkten erreicht werden. Ab 46,5 Punkten ist dann der Bereich des Pflegegrads 3 erreicht.
Pflegegrad 2 beantragen
Um einen Pflegegrad zu beantragen, muss die betroffene Person in den zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre in die gesetzliche Pflegeversicherung eingezahlt haben.
Den Antrag auf den Pflegegrad stellen Sie bei der Pflegekasse. Diese ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Wichtig ist, dass der Antrag nur durch die betroffene Person oder einen von ihr Bevollmächtigten oder einen Betreuer gestellt werden kann. Die Antragstellung ist dabei unkompliziert und formlos per Post, E-Mail oder Telefon mit dem Satz "Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse" möglich. Die Pflegekasse übersendet danach ein Formular, über das Pflegeleistungen beantragt werden können. Zudem wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) (gesetzliche Versicherung) oder ein Medicproof (private Versicherung) entsendet, der die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers feststellt. Auf Basis des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse dann über den Pflegegrad und die dazugehörigen Leistungen.
Wenn Sie Pflegegrad 2 beantragen wollen, nachdem bereits Pflegegrad 1 bescheinigt wurde, weil sich der Zustand des Pflegebedürftigen verschlechtert hat, läuft der Vorgang genauso ab. Es muss also erneut ein Antrag gestellt werden und es findet eine erneute Begutachtung statt. Selbstverständlich kann auch bereits bei der ersten Begutachtung direkt Pflegegrad 2 erteilt werden.
Leistungen Pflegegrad 2
Ab Pflegegrad 2 stehen Pflegebedürftigen alle Leistungen der Pflegeversicherung inklusive Pflegegeld zu. Die Budgets steigen zwar mit höherem Pflegegrad, jedoch kann bereits mit den Leistungen bei Pflegegrad 2 eine sichere Versorgung und Betreuung in häuslicher Umgebung sichergestellt werden.
Leistungen bei Pflegegrad 2:
316 Euro Pflegegeld pro Monat
724 Euro Pflegesachleistungen pro Monat
125 Euro Entlastungsbetrag pro Monat
689 Euro für Tages- und Nachtpflege pro Monat
770 Euro für vollstationäre Pflege pro Monat
1.774 Euro für Kurzzeitpflege pro Jahr
1.612 Euro für Verhinderungspflege pro Jahr
214 Euro für Wohngruppenzuschuss pro Monat
40 Euro für verbrauchbare Pflegehilfsmittel pro Monat
25,50 Euro für einen Hausnotruf pro Monat
4.000 Euro für Wohnraumanpassungen, einmalig
Pflegegeld
Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt und kann flexibel eingesetzt werden, um die häusliche Pflege zu organisieren. Dabei können die Berechtigten frei entscheiden, wie sie die Mittel nutzen, z.B. damit pflegende Angehörige oder Bekannte beruflich kürzertreten können. Bei Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 316 Euro pro Monat.
Pflegesachleistungen
Mit den Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2 in Höhe von 724 Euro pro Monat kann ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden, der bei der häuslichen Pflege unterstützt, indem er beispielsweise die medizinische Versorgung der pflegebedürftigen Person oder Aufgaben der Grundpflege übernimmt.
Entlastungsbetrag
Bereits ab Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich genutzt werden. Dieser kann flexibel eingesetzt werden, um die häusliche Pflege zu organisieren. Infrage kommen beispielsweise die Bezahlung oder Bezuschussung einer Reinigungskraft oder die Finanzierung von stundenweisen Betreuungsleistungen.
Tages- und Nachtpflege
Um die pflegebedürftige Person tagsüber oder nachts in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen, steht bei Pflegegrad 2 ein Budget von 689 Euro pro Monat zur Verfügung.
Vollstationäre Pflege
Alternativ zur häuslichen Pflege ist auch die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung möglich. Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige dafür einen monatlichen Betrag von 770 Euro.
Kurzzeitpflege
Mit dem Budget für Kurzzeitpflege stehen Mittel für eine kurzfristige stationäre Betreuung durch professionelle Pflegekräfte, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, zur Verfügung. Hier können bis zu 1.774 Euro an bis zu 28 Tagen im Jahr genutzt werden.
Verhinderungspflege
Auch pflegende Angehörige haben ein Recht auf Urlaub. Deshalb stehen bei Pflegegrad 2 jährlich 1.612 Euro im Budget für Verhinderungspflege zur Verfügung. Dieser Betrag kann durch ungenutzte Mittel für Kurzzeitpflege erhöht werden. Insgesamt darf die Verhinderungspflege für maximal 28 volle Tage pro Jahr genutzt werden. Sie kann auch eingesetzt werden, um stundenweise Abwesenheiten der Pflegeperson zu überbrücken.In diesem Fall reduziert sich nur das finanzielle Budget, Sie können aber weiterhin die vollen Tage in Anspruch nehmen.
(Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 39)
Wohngruppenzuschuss
Eine Alternative zur häuslichen Pflege ist eine Pflege-Wohngruppe, in der sich mehrere Pflegebedürftige zusammenschließen. Dafür stehen ab Pflegegrad 1, 214 Euro monatlich zur Verfügung. Für die Gründung einer solchen Wohngruppe kann zudem ein einmaliger Zuschuss von bis zu 2.500 Euro gezahlt werden.
Pflegehilfsmittel
Pflegebedarf erfordert in den meisten Fällen den Einsatz von Pflegehilfsmitteln wie Schutzmasken, Handschuhen oder Bettschutzeinlagen, die mit der Zeit aufgebraucht werden. Zur Finanzierung stehen Pflegebedürftigen 40 Euro monatlich zur Verfügung.
Hausnotruf
Mit 25,50 Euro im Monat unterstützt die Pflegekasse die Einrichtung eines Hausnotrufes, über den der Pflegebedürftige im Notfall schnell Hilfe rufen kann.
Wohnraumanpassungen
Eine Pflegebedürftigkeit erfordert in vielen Fällen Anpassungen am Wohnraum. Hier kann ein Zuschuss von einmalig bis zu 4.000 Euro beantragt werden. Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt, so liegt die Maximalsumme für Wohnraumanpassungen bei 16.000 Euro.
(Quelle: Sozialgesetzbuch XI, Kapitel 4)