In Deutschland werden die meisten pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreut. Auch Sie überlegen, wie Sie die Pflege Ihrer Angehörigen im eigenen Zuhause ermöglichen können? Erfahren Sie hier, was bei der Pflege zu Hause für Kosten anfallen und mit welchen Leistungen der Pflegekasse Sie diese finanzieren können.


Vorteile der Pflege zu Hause

Es gibt viele gute Gründe, sich für die ambulante Pflege zu entscheiden. Viele Pflegebedürftige äußern von sich aus den Wunsch, auch im höheren Alter im vertrauten Zuhause bleiben zu können. Denn die eigenen vier Wände bieten Stabilität und Sicherheit. Zudem können die Pflegebedürftigen bei einem niedrigen Pflegegrad im Rahmen der ambulanten Pflege noch so selbstbestimmt wie möglich leben und müssen sich nicht an den neuen Rhythmus und Ablauf eines Pflegeheims oder einer Senioren-WG gewöhnen.


Neben diesen doch eher emotionalen Vorzügen hat die ambulante Pflege auch aus pflegerischer Sicht Vorteile. So kann die häusliche Pflege deutlich individueller und damit sehr bedarfsgerecht erfolgen. Je nach individuellem Pflegebedarf können die private Pflege durch Angehörige oder andere nahestehende Personen und die professionelle Pflege durch Pflegedienstleister kombiniert werden. Die Pflegekasse stellt dafür passende Leistungen zur Verfügung, mit denen die unterschiedlichen Pflegekonstellationen finanziert werden können. Dadurch ist die häusliche Pflege auch finanziell oft besser zu stemmen als die deutlich teurere Unterbringung in einem Pflegeheim.



Pflege zu Hause: Kosten und Möglichkeiten

Die häusliche Pflege ist sehr individuell. Dementsprechend variieren bei der Pflege zu Hause Kosten und Betreuungsmodelle stark. Gerade bei altersbedingter Pflegebedürftigkeit steigt der Pflegebedarf oft schleichend. Es empfiehlt sich, regelmäßig zu reflektieren, bei welchen Aufgaben eine Unterstützung notwendig ist. 


Unterstützung bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Oft beginnt die Pflege mit der Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben wie dem Einkaufen, Waschen oder Putzen sowie Fahrdiensten, wenn Senioren für diese Aufgaben die Kraft fehlt oder sie sich diese nicht mehr zutrauen. Diese Aufgaben werden in vielen Fällen von Angehörigen übernommen. Doch die doppelte Haushaltsführung lässt viele, vor allem wenn sie auch noch berufstätig sind, schnell an ihre Grenzen kommen. Deshalb sollte bereits in diesem Stadium über die Beantragung eines Pflegegrads nachgedacht werden. Schon bei Pflegegrad 1 steht der sogenannte Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich zur Verfügung, um beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen zu finanzieren. Das Budget reicht beispielsweise aus, um die wöchentliche Grundreinigung einer kleinen bis mittleren Wohnung oder einen Fahrdienst für Arzttermine und private Termine zu bezahlen.


Ambulante Pflegedienstleister

Steigt der Pflegebedarf, sollten Sie in jedem Fall über die Unterstützung durch professionelle Pflegedienstleister nachdenken. Aufgaben der Grundpflege wie die Körperpflege und erst recht die medizinische Pflege können durch ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte bedarfsgerecht und sicher erledigt werden. Ab Pflegegrad 2 stehen hier neben dem Pflegegeld noch zahlreiche weitere Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung, um bei der Pflege zu Hause die Kosten zu finanzieren.


24-Stunden-Pflege

Ein weiteres Betreuungsmodell in der häuslichen Pflege ist die 24-Stunden-Pflege. Dabei lebt die Pflegekraft dauerhaft mit der pflegebedürftigen Person zusammen. Dieses Betreuungsmodell ist sehr voraussetzungsreich und natürlich auch sehr teuer. Für qualifizierte Pflegekräfte fallen monatlich bis zu 5.000 Euro für die 24-Stunden-Pflege an. Die Mittel der Pflegekasse reichen dafür nicht aus. Aus diesem Grund setzen viele auf sogenannte „polnische Pflegekräfte“. Diese sind mit etwa 2.000 bis 3.000 Euro Kosten pro Monat zwar deutlich günstiger, verfügen aber oftmals über keine pflegerische Ausbildung, sodass sie keine Aufgaben der medizinischen Pflege übernehmen können. Aufgrund der hohen Voraussetzungen und Kosten ist die 24-Stunden-Pflege nur bedingt geeignet, um die häusliche Pflege zu organisieren.


Pflege zu Hause: Kosten mit Leistungen der Pflegekasse finanzieren

Bei der Pflege zu Hause entstehen Kosten – auch wenn in vielen Fällen Angehörige den Großteil der Pflege schultern. Deshalb stellt die Pflegeversicherung zahlreiche Leistungen zur Verfügung, mit denen die häusliche Pflege finanziert werden kann. Mit steigendem Pflegegrad stehen entsprechend mehr und höhere Leistungen zur Verfügung.



Pflegegeld

Das Pflegegeld ermöglicht es, die häusliche Pflege besonders flexibel zu finanzieren. Ab Pflegegrad 2 wird ein monatlicher Beitrag ausgezahlt, über den die Pflegebedürftigen frei verfügen können. Sie können diesen nutzen, um Angehörige zu honorieren oder diesen zu ermöglichen, ihre Arbeitszeit für die Pflege zu reduzieren. Aber auch die Finanzierung von einzelnen Pflegedienstleistungen durch ambulante Pflegedienstleister ist möglich.


Höhe Pflegegeld nach Pflegegrad:


Pflegegrad

Höhe Pflegegeld pro Monat

1

0 Euro

2

332 Euro

3

573 Euro

4

765 Euro

5

947 Euro


Entlastungsbudget

Das Entlastungsbudget steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Monatlich können 125 Euro genutzt werden, um bei der Pflege zu Hause Kosten zu kompensieren. Häufig werden diese Mittel für die Finanzierung haushaltsnaher Dienstleistungen wie Putzen, Waschen, Einkaufen, Kochen oder Fahrdienste genutzt. Es können aber auch medizinische Pflegeleistungen oder eine stundenweise Betreuung über das Entlastungsbudget finanziert werden.


Pflegesachleistungen

Das Budget für Pflegesachleistungen soll sicherstellen, dass auch in häuslicher Umgebung eine hochwertige pflegerische Betreuung stattfindet. Ab Pflegegrad 2 kann das monatliche Budget genutzt werden, um ambulante Pflegedienste oder selbstständige Pflegekräfte mit der medizinischen Versorgung oder Aufgaben der Grundpflege zu beauftragen.


Höhe Pflegesachleistungen nach Pflegegrad:


Pflegegrad

Höhe Pflegesachleistungen pro Monat

1

0 Euro

2

761 Euro

3

1.432 Euro

4

1.778 Euro

5

2.200 Euro


Verhinderungspflege

Auch wenn Angehörige die Pflege komplett übernehmen, können sie nicht 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr präsent sein. So können berufliche Verpflichtungen wie Dienstreisen oder Fortbildungen oder eine eigene Erkrankung dazu führen, dass sie als Hauptpflegeperson zeitweise ausfallen. Genauso haben aber auch pflegende Angehörige ein Recht auf Erholung und Auszeiten. 


Für diese Fälle steht ab Pflegegrad 2 das Budget der Verhinderungspflege zur Verfügung. Darüber können zeitweise Abwesenheiten der Hauptpflegeperson überbrückt werden. Pflegende Angehörige können sich darüber von anderen Privatpersonen oder professionellen Pflegedienstleistern vertreten lassen. Die Vertretung kann sowohl tages- als auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Zudem kann das Verhinderungspflegebudget bis zu einem Höchstbetrag mit nicht genutzten Mitteln für Kurzzeitpflege aufgestockt werden. 2025 werden beide Budgets zum Entlastungsbudget fusioniert.


Höhe Verhinderungspflege nach Pflegegrad pro Jahr:


Pflegegrad

Verhinderungspflege durch professionelles Pflegepersonal

mit Umwidmung des Budgets für Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege durch nahe Angehörige

1

0 Euro

0 Euro

0 Euro

2

bis zu 1.612 Euro

bis zu 2.418 Euro

bis zu 474,00 Euro

3

bis zu 1.612 Euro

bis zu 2.418 Euro

bis zu 817,50 Euro

4

bis zu 1.612 Euro

bis zu 2.418 Euro

bis zu 1.092,00 Euro

5

bis zu 1.612 Euro

bis zu 2.418 Euro

bis zu 1.351,50 Euro


Weitere Leistungen zur Unterstützung der häuslichen Pflege

Neben den Budgets, mit denen die häusliche Pflege individuell organisiert werden kann, gibt es noch weitere Leistungen der Pflegekasse, mit denen bei der Pflege zu Hause Kosten kompensiert werden können. Zur Verfügung stehen:


  • 40 Euro pro Monat für verbrauchbare Pflegehilfsmittel

  • 25,50 Euro pro Monat für einen Hausnotruf

  • einmalig bis zu 4.000 Euro für Wohnraumanpassungen, die in Folge der Pflegebedürftigkeit notwendig sind (maximal 16.000 Euro pro Haushalt bei mehreren pflegebedürftigen Personen)


(Quelle: Sozialgesetzbuch XI, Kapitel 4)


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