Ohne pflegende Angehörige würde unsere Gesellschaft nicht funktionieren. Doch Vollzeit arbeiten und Angehörige pflegen, ist körperlich und psychisch anstrengend. Erfahren Sie hier, wie Sie sich Unterstützung holen können, damit die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf einfacher wird.

Pflegeunterstützungsgeld für den akuten Pflegefall

Bei einer akut auftretenden Pflegesituation hilft das Pflegeunterstützungsgeld, wenn Sie Vollzeit arbeiten und Angehörige pflegen müssen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird als Lohnersatzleistung gezahlt, damit Sie Zeit haben, eine Pflege zu organisieren oder diese vorübergehend selbst zu übernehmen. Ihr Arbeitgeber muss dies nicht genehmigen, Sie müssen ihn lediglich über die voraussichtliche Dauer Ihrer Abwesenheit informieren. Das Pflegeunterstützungsgeld kann genutzt werden, um maximal zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben.

 

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht, wenn bei der angehörigen Person eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, die mindestens Pflegegrad 1 entspricht. Es muss aber noch keine Feststellung des Pflegegrads erfolgt sein. Um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, sollten Sie schnellstmöglich einen Antrag bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen stellen, damit Sie sich während der Organisation der Pflege keine Sorgen um Ihre finanzielle Situation machen müssen. (Quelle: BMG)


Anspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wenn Sie Vollzeit arbeiten und Angehörige pflegen, sind Pflegezeit und Familienpflegezeit Optionen für eine vollständige oder teilweise Auszeit.

Pflegezeit

Die Pflegezeit kann für maximal sechs Monate in Anspruch genommen werden, um sich von der Arbeit freistellen zu lassen, wenn Sie pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, für die mindestens Pflegegrad 1 festgestellt wurde. Handelt es sich um die Pflege minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger, so kann die Pflegezeit auch beantragt werden, wenn keine häusliche Betreuung erfolgt. Eine Auszeit ist außerdem möglich, um nahe Angehörige bis zu drei Monate in ihrer letzten Lebensphase zu begleiten.

Zu beachten ist, dass es sich bei der Pflegezeit um eine unbezahlte Freistellung handelt und nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten ein rechtlich verpflichtender Anspruch auf Pflegezeit besteht. Während der Pflegezeit können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Anspruch nehmen, um Ihren Verdienstausfall zu kompensieren. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss auch in Raten zurückgezahlt werden.

Familienpflegezeit

Für die Familienpflegezeit gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Pflegezeit, mit dem Unterschied, dass hier keine vollständige Auszeit möglich ist. Die Familienpflegezeit kann für maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden, wenn Sie nebenbei weiter für mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt zudem erst bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Arbeitnehmern.

(Quelle: BAFzA)

Weitere Unterstützung für alle, die Vollzeit arbeiten und Angehörige pflegen

Pflegeunterstützungsgeld und (Familien-)pflegezeit sind jeweils nur eine zeitweise Unterstützung. Häufig bestehen Pflegebedarfe aber über längere Zeit. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich Unterstützung im Alltag organisieren, wenn Sie weiter Vollzeit arbeiten und Angehörige pflegen wollen, insbesondere wenn bereits ein gesteigerter Pflegebedarf vorliegt. Denn auf Dauer ist die Doppelbelastung – neben weiteren familiären oder sonstigen Verpflichtungen – kaum allein zu bewältigen.



Entlastungsbudget und Pflegesachleistungen

Ab Pflegegrad 1 können Sie das Entlastungsbudget in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen. Darüber können Sie beispielsweise Unterstützung im Haushalt finanzieren, die das Putzen, Waschen, Einkaufen oder Kochen für Ihre pflegebedürftigen Verwandten übernimmt. Zudem können Sie Dienstleister einstellen, die die Betreuung oder Fahrdienste übernehmen.

Den Entlastungsbetrag können Sie ab Pflegegrad 2 um weitere Mittel aus den Pflegesachleistungen aufstocken. Je nach Pflegegrad sind das zwischen 470 und 963 Euro für Haushalts- und Betreuungsaufgaben.

Verhinderungspflege

Eine weitere Option, wenn Sie Vollzeit arbeiten und Angehörige pflegen, ist die Verhinderungspflege. Auf diese besteht ab Pflegegrad 2 Anspruch. Mit der Verhinderungspflege können Sie sich zum einen während längerer Abwesenheiten vertreten lassen, z.B. wenn Sie aus beruflichen Gründen auf Dienstreisen, Fortbildungen oder Prüfungen sind, selbst erkranken oder im Urlaub sind. Zum anderen kann die Verhinderungspflege auch stundenweise genutzt werden. Dies ist eine gute Option, wenn Sie beispielsweise Arzt- oder Amtstermine wahrnehmen müssen. Aber auch, wenn Sie private Unternehmungen machen, ist es vollkommen legitim, die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Auch Ihre pflegebedürftigen Angehörigen werden es Ihnen danken, wenn Sie regelmäßig Ihre Akkus wieder aufladen, um besser für Sie da sein zu können.

Die Verhinderungspflege kann pro Jahr für bis zu sechs Wochen bzw. 42 Tage in Anspruch genommen werden. Dafür muss zunächst im Jahr 2023 eine Vorpflegezeit von sechs Monaten vorliegen, in der die Pflege in häuslicher Umgebung vornehmlich durch Verwandte und Bekannte erfolgt ist. Ab 2024 kann es auch ab dem ersten Tag des Eintrags in Anspruch genommen werden. Pro Jahr liegt das Budget für die Verhinderungspflege bei maximal 1.612 Euro, wenn die Pflege durch einen professionellen Pflegedienstleister erfolgt. Zusätzlich kann der Betrag um bis zu 887 Euro aus dem Budget der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Der Betrag belief sich im Jahr 2023 noch auf 806 Euro und wurde 2024 erhöht. Während die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, wird jedoch das Pflegegeld um die Hälfte reduziert. 

Gut zu wissen: Wird die Verhinderungspflege nicht tage-, sondern nur stundenweise in Anspruch genommen, reduziert sich das Zeitbudget nicht. Sie können die Mittel aus der Verhinderungspflege so an mehr als 42 Tagen im Jahr einsetzen. Außerdem reduziert sich der Anspruch auf Pflegegeld nicht. (Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB XI))




Weitere Möglichkeiten, Vollzeit zu arbeiten und Angehörige zu pflegen

Neben den Leistungen von Staat und Versicherungen gibt es noch weitere kleine Hebel, mit denen Sie Pflege und Beruf besser verbinden können, wenn Sie Vollzeit arbeiten und Angehörige pflegen:

  • Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber auf flexiblere Arbeitszeitmodelle an. Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit oder ein Arbeitszeitkonto machen es Ihnen einfacher, Pflege und Beruf zu vereinbaren.

  • Durch die Möglichkeit, die Arbeit im Home-Office zu erledigen, bleiben Sie in der Nähe der zu pflegenden Person und sind im Notfall schnell zur Stelle. Außerdem sparen Sie die Zeit für den Arbeitsweg.

  • Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber offen über Ihre private Situation. Ein verantwortungsvoller Arbeitgeber wird Verständnis zeigen und mit Ihnen prüfen, ob beispielsweise eine Neustrukturierung Ihrer Aufgaben (weniger Präsenz notwendig, Aufgaben, die mit mehr zeitlicher Flexibilität erledigt werden können etc.) möglich ist.

  • Übernehmen Sie die Kosten für eine pflegerische Versorgung oder für eine Reinigungskraft, so können Sie diese zu 20 Prozent von der Steuer absetzen. Diese Option besteht unabhängig vom Pflegegrad.

  • Haben Sie kein schlechtes Gewissen! Als pflegende Angehörige leisten Sie nicht weniger, sondern viel mehr. Während andere nach Feierabend Freizeit haben, erledigen Sie weitere Arbeit – und das unbezahlt. Sich Unterstützung, z.B. im Haushalt, zu suchen und sich regelmäßig Auszeiten von der Pflege zu gönnen, haben Sie mehr als verdient.

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