Die Pflege von Angehörigen ist eine große Verantwortung und ein Vollzeitjob – ohne geregelten Feierabend, Wochenenden oder Urlaub. Vielen pflegenden Angehörigen macht der Gedanke, selbst einmal auszufallen, daher große Sorgen. Erfahren Sie hier, welche Unterstützungsmöglichkeiten es für pflegende Angehörige im Verhinderungsfall gibt.


Verhinderungspflege: Unterstützungsleistung für den Verhinderungsfall

Die Pflegekassen stellen für pflegebedürftige Personen ein Budget für Verhinderungspflege zur Verfügung, mit der die Abwesenheit von pflegenden Angehörigen überbrückt werden kann. Als Verhinderungsfall werden dabei nicht nur ungeplante Abwesenheiten wie Krankheit, Klinik- oder Reha-Aufenthalte anerkannt, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, sondern auch berufsbedingte Abwesenheiten wie Dienstreisen, Lehrgänge oder Prüfungen und sogar private Abwesenheiten aufgrund von Urlaub oder privaten Terminen. 


Beispiele für tageweise Verhinderungsfälle:


  • Urlaub

  • Krankheit, auch psychische Erkrankungen

  • Krankenhaus-Aufenthalt

  • Reha-Aufenthalt

  • Ruhetage

  • Fortbildungen

  • Dienstreisen


Beispiele für stundenweise Verhinderungsfälle:


  • Prüfungen

  • Fortbildungen

  • wichtige Termine, z.B. beim Arzt oder auf Ämtern

  • Freizeitaktivitäten, auch private Treffen




Die Pflegekasse handelt im Verhinderungsfall der Pflegeperson also im Prinzip so, wie bei einem erkrankten Arbeitnehmer. Sie stellt sicher, dass während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Ersatz finanziert werden kann. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es aber natürlich nicht. Dafür muss aber auch keine Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt attestiert werden.



Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch ehrenamtliche Helfer geleistet werden. In vielen Fällen werden verschiedene Betreuungsmodelle kombiniert, um im Verhinderungsfall eine bestmögliche Versorgung sicherzustellen.


(Quelle: BMG)


Wann besteht Anspruch auf Verhinderungspflege?

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht ab Pflegegrad 2. Wird die Pflege für gewöhnlich in häuslicher Umgebung durch eine private Pflegeperson erbracht, so kann die Verhinderungspflege im Verhinderungsfall genutzt werden. Wird die Pflege hauptsächlich durch einen ambulanten Pflegedienst gewährleistet, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege. Um die Verhinderungspflege erstmalig zu beantragen, ist im Jahr 2023 eine Vorpflegezeit in häuslicher Umgebung von sechs Monaten darzulegen und zu beweisen. Ab dem Jahr 2024 muss keine Vorpflegezeit mehr geleistet werden. (Quelle: Sozialgesetzbuch XI, Kapitel 4, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson)


Leistungen der Pflegekasse im Verhinderungsfall

Für die Pflege im Verhinderungsfall stehen im Verhinderungspflegebudget pro Jahr maximal 1.612 Euro zur Verfügung, die auf bis zu sechs Wochen, also 42 volle Tage aufgeteilt werden können. Es ist auch möglich, das Budget nur für stundenweise Vertretungen einzusetzen. Dann reduziert sich lediglich der finanzielle, nicht aber der zeitliche Anspruch.


Das Verhinderungspflegebudget kann aufgestockt werden, indem ein Teil des Anspruchs auf Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege umgewidmet wird. Dadurch kann das Budget für Verhinderungspflege um bis zu 887 Euro jährlich erhöht werden, sodass insgesamt bis zu 2.499 Euro zur Verfügung stehen.


Die Leistungen der Pflegekasse bei der Verhinderungspflege durch nahe Angehörige sind jeweils vom vorliegenden Fall abhängig. Wird die Verhinderungspflege von Pflegepersonen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder im gleichen Haushalt wohnen, darf der Betrag für die Verhinderungspflege das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes nicht überschreiten.


Pflegegrad

Verhinderungspflege durch professionelles Pflegepersonal

mit Umwidmung des Budgets für Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege durch nahe Angehörige

1

0 €

0 €

0 €

2

bis zu 1.612 Euro

bis zu 2.499 Euro

bis zu 492,00 Euro

3

bis zu 1.612 Euro

bis zu 2.499 Euro

bis zu 835,50 Euro

4

bis zu 1.612 Euro

bis zu 2.499 Euro

bis zu 1.110,00 Euro

5

bis zu 1.612 Euro

bis zu 2.499 Euro

bis zu 1.369,50 Euro


Für den Zeitraum, in dem Leistungen für Verhinderungspflege bezogen werden, reduziert sich das Pflegegeld um die Hälfte. Eine Ausnahme gilt hier wieder für die stundenweise Verhinderungspflege. Das Pflegegeld wird in dieser Konstellation unverändert weitergezahlt.


(Quelle: Sozialgesetzbuch XI, Kapitel 4)


Welche Leistungen können im Verhinderungsfall über die Verhinderungspflege abgerechnet werden?

Im Verhinderungsfall der Hauptpflegeperson können alle Leistungen, die diese sonst übernimmt, durch die Verhinderungspflege übernommen werden. Neben Aufgaben der Grundpflege, wie Körperpflege, Anziehen und Unterstützung beim Toilettengang, zählen dazu auch haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkaufen, Putzen, Waschen und Kochen. Wird die medizinische Pflege für gewöhnlich durch einen professionellen Pflegedienstleister erbracht, so kann dies auch während der Verhinderungspflege fortgesetzt werden. Bei FLEXXI können Sie für den Verhinderungsfall flexibel ausgebildete Pflegekräfte buchen, die die Aufgaben übernehmen, bei denen Sie Unterstützung bzw. eine Vertretung benötigen.


Weitere Option für den Verhinderungsfall: Kurzzeitpflege

Eine Alternative zu Verhinderungspflege ist die Kurzzeitpflege. Dabei wird die pflegebedürftige Person stationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Diese Variante ist für viele Pflegebedürftige natürlich mit größeren Strapazen verbunden als die Verhinderungspflege, da sie ihre häusliche Umgebung verlassen müssen. Deshalb ist die Kurzzeitpflege eher eine Option für akute Notfälle, also wenn der Verhinderungsfall der Pflegeperson nicht planbar ist oder eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. 


Das Budget für die Kurzzeitpflege ist aufgrund der größeren Aufwände etwas höher (maximal 1.774 € pro Jahr bei Pflegegrad 2 bis 5) und kann für maximal acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Die Ansprüche für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können zum Teil miteinander verrechnet werden, um die individuelle Pflegesituation besser berücksichtigen zu können. Ein Vorteil der Kurzzeitpflege ist zudem, dass für die Inanspruchnahme keine Vorpflegezeit erfüllt sein muss. Damit ist Kurzzeitpflege in vielen Fällen eher die Notlösung, wenn sich eine Verhinderungspflege in häuslicher Umgebung durch den engen zeitlichen Zusammenhang nicht organisieren lässt. 


(Quelle: Sozialgesetzbuch XI, Kapitel 4, § 42 Kurzzeitpflege)


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