Kernaussagen:

    Viele Pflegekräfte möchten freiberuflich und selbstbestimmt arbeiten. Aber wie lässt sich dieser Wunsch rechtssicher umsetzen? Erfahren Sie hier, was Pflegekräfte, die selbstständig in der Pflege tätig sind, beachten müssen und ob Freiberufler in der Pflege verboten sind.

Vorteile der Selbstständigkeit für Pflegekräfte

Zwar ist Selbstständigkeit unter Pflegekräften bisher eher die Ausnahme – nur 9 Prozent sind selbstständig –, sie wird aber eine immer beliebter werdende Alternative zum belastenden Arbeitsalltag in Pflegeeinrichtungen. Allein von 2020 zu 2021 wuchs die Zahl der selbstständigen Pflegekräfte um 27 Prozent (Quelle: Universität Erlangen).

Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Die Selbstständigkeit bietet Pflegekräften die Möglichkeit, ihre Arbeitszeiten flexibel zu gestalten und ihre Einsätze selbst zu planen. Sie können selbst entscheiden, welche Patienten sie betreuen möchten, und haben mehr Einfluss auf die Gestaltung ihrer Arbeit. Zudem bietet die selbstständige Tätigkeit oft eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie die Chance, eigene Schwerpunkte in der Pflege zu setzen. Auch finanziell kann die Selbstständigkeit Vorteile bringen, da Pflegekräfte ihre erbrachten Leistungen direkt abrechnen können und ihre Vergütung selbst verhandeln. Zudem ermöglicht die freiberufliche Pflege eine persönliche Betreuung ohne Zeitdruck.

Sie überlegen, selbstständig in der Pflege zu arbeiten, und möchten sich umfassend informieren? In unserem kostenlosen E-Guide erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie rechtssicher den Weg in die Selbstständigkeit gehen können – mit praktischen Tipps, rechtlichen Grundlagen und hilfreichen Checklisten.

Möglichkeiten der Selbstständigkeit in der Pflege

Es gibt verschiedene Modelle, selbstständig in der Pflege zu arbeiten. Pflegekräfte können sich selbstständig machen und ihre Dienste Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten anbieten. Dieses Modell ist in der Realität jedoch kompliziert, da schnell eine Scheinselbstständigkeit vorliegen kann. Eine bessere Möglichkeit ist die spezialisierte Einzelpflege, bei der Pflegekräfte selbst Patienten akquirieren und betreuen, ohne in die Abläufe von Einrichtungen eingebunden zu sein.

Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.06.2019: Sind Freiberufler in der Pflege verboten?

Ob Freiberufler in der Pflege verboten sind, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 07.06.2019. Demnach gelten Pflegekräfte, die regelmäßig in stationären Einrichtungen oder bei ambulanten Diensten arbeiten, nicht als Freiberufler, selbst wenn sie als freiberuflich tätig Rechnungen stellen. Sie unterliegen der Sozialversicherungspflicht, da sie in den Betriebsablauf der Einrichtungen eingegliedert sind und keinen unternehmerischen Gestaltungsspielraum besitzen.

Eine echte selbstständig in der Pflege ausgeübte Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die Pflegekraft tatsächlich weisungsfrei arbeitet, ihre eigenen Patienten akquiriert und nicht dauerhaft in eine Einrichtung integriert ist. Nicht betroffen von den Folgen der BSG Entscheidung vom 07.06.2019 waren demnach Pflegekräfte, die in der Einzelpflege selbstständig sind.

(Quelle: BSG)

Folgen des BSG-Urteils: Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung hat in der Folge der BSG Entscheidung vom 07.06.2019 verstärkt Prüfungen eingeleitet, was für die betroffenen Pflegekräfte teilweise hohe Nachzahlungen bedeutete. Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre. Pflegekräfte sollten daher stets genau prüfen, ob sie tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, um spätere Kosten und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Auswirkungen auf die Abrechnung der erbrachten Leistung

Freiberufliche Pflegekräfte, die ihre erbrachten Leistungen selbstständig abrechnen, müssen nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts prüfen, ob sie diese Tätigkeit rechtlich korrekt ausführen. Wenn Pflegekräfte ihre Leistungen auf Rechnung an ambulante Dienste oder Pflegeheime abrechnen, kann dies als Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung gewertet werden, insbesondere wenn sie feste Dienste und regelmäßige Arbeitszeiten übernehmen.

Wird die Leistung hingegen direkt mit dem Pflegebedürftigen oder seinen Angehörigen abgerechnet, besteht dieses Problem in der Regel nicht, selbst wenn die Pflegekraft nur wenige oder nur eine Person betreut. Der Unterschied liegt darin, dass bei der Einzelpflege keine Einbindung in feste Arbeitsabläufe erfolgt, sondern die Pflegekraft tatsächlich flexibel und selbstständig tätig ist.

Fazit: Sind Freiberufler in der Pflege verboten?

Grundsätzlich sind Freiberufler in der Pflege nicht verboten. Wer selbstständig in der Pflege tätig sein möchte, muss aber sicherstellen, dass er die Patienten selbst auswählt, die Einsätze eigenständig plant und keinerlei Weisungen unterliegt. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts hat die Anforderungen an eine freiberufliche Tätigkeit in der Pflege erheblich verschärft. Wer freiberuflich arbeiten möchte, muss genau prüfen, ob die Voraussetzungen für eine freiberuflich tätige Pflegekraft erfüllt sind, um teure Nachzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung zu vermeiden.

Die Zusammenarbeit mit Pflegeeinrichtungen birgt in der Regel das Risiko einer Sozialversicherungspflicht, was für freiberufliche Pflegekräfte erhebliche finanzielle Folgen haben kann. Daher sollte die Tätigkeit mit einem spezialisierten Steuerberater oder Anwalt geprüft werden, um die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten und um sicherzugehen, dass die erbrachte Leistung korrekt abgerechnet wird. Die selbstständige Einzelpflege ist aber in der Regel das rechtssicherere Modell.

Mit FLEXXI rechtssicher als Pflegekraft selbstständig sein

Als freiberufliche Pflegekraft können Sie mit FLEXXI Care rechtssicher selbstständig arbeiten. Entscheiden Sie, wann, wo und zu welchen Konditionen Sie arbeiten möchten, und genießen Sie die Vorteile einer echten selbstständigen Tätigkeit in der Pflege. Gleichzeitig profitieren pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen von einer unkomplizierten Möglichkeit, häusliche Pflege flexibel zu organisieren. Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten und ein wichtigerer Beitrag, um die Pflegesituation in Deutschland nachhaltig zu verbessern.

Buchung und Abrechnung über die FLEXXI-App

Über die FLEXXI Team App können Sie von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen gebucht werden – für die Aufgaben, die Sie übernehmen wollen, und zu Ihrem Wunsch-Stundenlohn. Die Abrechnung erfolgt unkompliziert und rechtssicher über FLEXXI, sodass sich Ihr Verwaltungsaufwand deutlich reduziert.

FLEXXI Team
Geld verdienen als selbständige Pflegekraft