Kernaussagen:

    In der Pflegebranche entscheiden sich viele Fachkräfte ganz bewusst für eine selbständige Tätigkeit, um mehr Flexibilität zu gewinnen – etwa bei Arbeitszeit, Einsatzorten und Vergütung. Doch genau hier lauert häufig das Risiko einer Scheinselbstständigkeit in der Pflege: Formal treten Sie als Selbständige auf, tatsächlich aber agieren Sie wie Angestellte und geraten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Dieser Blog zeigt Ihnen, wie Sie Klarheit schaffen, Risiken vermeiden und rechtlich sicher unterwegs sind.

Was ist Scheinselbstständigkeit in der Pflege?

Unter Scheinselbstständigkeit in der Pflege versteht man eine Situation, in der Pflegekräfte zwar als Selbstständige auftreten, faktisch aber in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten. Nach dem SGB IV § 7 zählt hierzu eine Tätigkeit, die weisungsgebunden erfolgt und bei der Sie organisatorisch in eine Einrichtung eingegliedert sind – dann liegt in der Regel eine abhängige Beschäftigung vor. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung )

Hinweis:

Sie überlegen, sich in der Pflege selbstständig zu machen und möchten rechtlich auf der sicheren Seite sein? In unserem kostenlosen eGuide zur Selbstständigkeit in der Pflege erfahren Sie Schritt für Schritt, worauf es ankommt.


Pflegekräfte in Heimen sind in der Regel sozialversicherungspflichtig, selbst bei vermeintlich freien Verträgen. Denn in der stationären Pflege sind sie meist in den Schichtdienst eingebunden, arbeiten nach vorgegebenem Plan und übernehmen Aufgaben im Team. Auch bei der häuslichen 24‑Stunden‑Betreuung kann schnell eine Scheinselbstständigkeit in der Pflege vorliegen. (Quelle: BMG)

Zusammengefasst: Wenn Sie ausschließlich oder überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind und viele Strukturen typisch für ein abhängiges Arbeitsverhältnis sind, liegt mit großer Wahrscheinlichkeit eine Scheinselbstständigkeit vor.

Info: Entscheidung des Bundessozialgerichts

Am 7. Juni 2019 hat das Bundessozialgericht (BSG) grundlegende Kriterien zur Abgrenzung von freiberuflicher Pflege und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung festgelegt. Demnach gelten Pflegekräfte, die dauerhaft in stationären Einrichtungen oder für ambulante Pflegedienste tätig sind, auch dann nicht als Selbstständige, wenn sie formal auf Rechnung arbeiten. Ausschlaggebend ist, dass sie in den betrieblichen Ablauf eingebunden sind, den Anweisungen der Einrichtung folgen und keinen unternehmerischen Entscheidungsspielraum besitzen. In solchen Fällen besteht Sozialversicherungspflicht – wird diese ignoriert, drohen hohe Nachzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung.

Echte freiberufliche Altenpflege liegt laut Urteil nur dann vor, wenn Pflegekräfte eigenverantwortlich handeln, ihre Kundinnen und Kunden selbst gewinnen und unabhängig von Pflegeeinrichtungen arbeiten. (Quelle: BSG)

Tipp für Pflegekräfte:

Wenn Sie freiberuflich arbeiten möchten, aber unsicher sind, wie Sie Aufträge finden und rechtssicher abrechnen können, hilft Ihnen die FLEXXI Team App. Dort finden Sie passende Einsätze, legen Ihre Stundensätze selbst fest und behalten die volle Kontrolle über Ihre Tätigkeit – ohne Risiko der Scheinselbstständigkeit.

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Konsequenzen der Scheinselbstständigkeit in der Pflege

  • Für Sie: Rückwirkende Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verlust steuerlicher Vorteile.
  • Für den Auftraggeber: Nachzahlungen von Sozialabgaben für bis zu 30 Jahre und volle Haftung.

Kriterien: Worauf wird die Scheinselbstständigkeit geprüft?

Laut SGB IV § 7 und Rechtsprechung des BSG gilt eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung, wenn:

  • Weisungsgebundenheit bei Ausführung, Zeit und Ort besteht
  • Eine Eingliederung in die betriebliche Organisation vorliegt (z. B. Schichtpläne)
  • Kein unternehmerisches Risiko getragen wird

(Quelle: SGB IV § 7 )

So schützen sich freiberufliche Pflegekräfte

1. Mehrere Auftraggeber

Arbeiten Sie für mindestens zwei oder mehr Auftraggeber – idealerweise so, dass keiner über 5/6 Ihres Umsatzes ausmacht.

2. Eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit

Eigene Ausstattung, Haftpflichtversicherung, Auftritt mit Name, Visitenkarte, Website – all das zeigt unternehmerische Tätigkeit.

3. Feststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung

Beantragen Sie frühzeitig das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV – besonders bei langfristiger oder exklusiver Zusammenarbeit. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

Checkliste zur Selbstprüfung

ThemaSelbstständigkeitAbhängige Beschäftigung
Mehrere AuftraggeberJanur ein Kunde
Betrieblich eingebundenNeinTeilnahme an Schichtdienst
WeisungsfreiheitJafeste Vorgaben
Unternehmerisches RisikoJakein eigenes Risiko
Eigene Ausstattung & WerbungJaNein

Tipps & Empfehlungen

  • Informieren Sie sich bei Ihrer IHK oder einem Fachanwalt.
  • Sprechen Sie mit einem Steuerberater über den Unterschied zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung.
  • Nutzen Sie das freiwillige Statusfeststellungsverfahren Ihrer Rentenversicherung.

Fazit: Scheinselbstständigkeit in der Pflege lässt sich vermeiden

Die gute Nachricht ist: Wer sich als Pflegekraft selbstständig machen möchte, muss nicht zwangsläufig in die Falle der Scheinselbstständigkeit tappen. Mit der richtigen Vorbereitung, klaren vertraglichen Regelungen und einem professionellen Auftreten lässt sich eine selbstständige Tätigkeit rechtssicher gestalten – insbesondere im Bereich der häuslichen Pflege.

Entscheidend ist, dass Sie selbst bestimmen können, wann, wo und für wen Sie arbeiten – und dabei nicht weisungsgebunden handeln. Plattformen wie FLEXXI können diesen Weg zusätzlich erleichtern, indem sie rechtssichere Rahmenbedingungen und transparente Abrechnungsmodelle schaffen.

Mit FLEXXI rechtssicher freiberuflich Altenpflege anbieten

Damit Pflegekräfte ihre Arbeit in der Altenpflege selbstbestimmt und rechtlich abgesichert gestalten können, wurde FLEXXI ins Leben gerufen. Über die FLEXXI Team App haben Sie als Pflegefachkraft die Möglichkeit, freiberuflich und rechtssicher tätig zu sein – mit voller Kontrolle über Ihre Arbeitszeiten, Einsatzorte und Vergütung.

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