Antrag auf Verhinderungspflege bei Barmer stellen
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Was ist Verhinderungspflege?
Bei der Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege gennant) wird eine private Hauptpflegeperson vertreten, wenn diese zeitlich begrenzt abwesend ist. Dafür kann bei der Pflegekasse ein Budget abgerufen werden, mit dem professionelle Pflegedienstleister wie selbstständige Pflegekräfte und ambulante Pflegedienste oder aber auch ehrenamtliche Helfer und andere Verwandte und Bekannte entlohnt werden können, die die Verhinderungspflege übernehmen. (Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 39)
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Gründe, für einen Antrag auf Verhinderungspflege bei der Barmer
Aus folgenden Gründen kann es notwendig sein, für einen oder mehr Tage die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen und einen Antrag auf Verhinderungspflege bei der Barmer zu stellen:
- Urlaub
- Krankenhaus-Aufenthalt
- Reha-Aufenthalt
- Ruhetage
- Fortbildungen
- Dienstreisen
Auch stundenweise kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Gründe können beispielsweise sein:
- Prüfungen
- Fortbildungen
- wichtige Termine, z.B. beim Arzt oder auf Ämtern
- Freizeitaktivitäten, auch private Treffen
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Anspruch auf Verhinderungspflege
Das Budget für Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 anerkannt bekommen hat.
Pro Jahr kann die Verhinderungspflege für maximal acht Wochen (56 Tage) in Anspruch genommen werden. Wird nur eine stundenweise Vertretung benötigt, so reduziert sich das Zeitbudget nicht. Stundenweise Verhinderungspflege wirkt sich lediglich auf das Finanzbudget für Verhinderungspflege aus. Wie viele Mittel hier genutzt werden können, hängt davon ab, ob die Verhinderungspflege durch professionelles Pflegepersonal oder durch andere nahe Angehörige erbracht wird. Wenn nahe Angehörige, die mit der pflegebedürftigen Person im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder im gleichen Haushalt wohnen, die Verhinderungspflege leisten, zahlt die Pflegekasse maximal das 2-fache des monatlichen Pflegegeldes (bis dem 30.06.2025 war es das 1,5-fache).
Ab dem 1.07.2025 sind die Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für alle Pflegebedürftigen in einem Entlastungsbudget zusammengefasst. Dadurch stehen dann insgesamt 3.539 Euro pro Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. (Quelle: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz — PUEG)
Pro Jahr können in folgendem Umfang Leistungen über einen Antrag auf Verhinderungspflege bei der Barmer abgerufen werden: (Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 39)
Antrag auf Verhinderungspflege bei der Barmer stellen: So geht es
Der Antrag für Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Pflegekasse der pflegebedürftigen Person eingereicht werden. Diese ist stets bei der jeweiligen Krankenkasse angegliedert. Die Antragstellung muss der Versicherte selbst oder eine von ihm bevollmächtigte Person übernehmen.
Einen Antrag auf Verhinderungspflege bei der Barmer können Sie über das Online-Portal oder postalisch einreichen. Hier können Sie den Antrag auf Verhinderungspflege bei der Barmer herunterladen.
Informationen für Anträge im Überblick
Für den Antrag auf Verhinderungspflege bei der Barmer werden folgende Informationen benötigt:
- Anschrift der pflegebedürftigen Person
- Geburtsdatum der pflegebedürftigen Person
- Versichertennummer der pflegebedürftigen Person
- Bankverbindung der pflegebedürftigen Person
- eingetragene Pflegepersonen
- Dauer und Umfang (tage- oder stundenweise) der Verhinderungspflege
- Grund für die Beantragung der Verhinderungspflege
- Name und Anschrift des oder der Verhinderungspflege Leistenden
- falls bestehend: Verwandtschaftsverhältnis zu Verhinderungspflege leistenden Personen
- mögliche Umwidmung der bestehenden Ansprüche auf Kurzzeitpflege
Der Antrag auf Verhinderungspflege bei der Barmer kann auch rückwirkend (bis zu vier Jahre) gestellt werden. Um sicher zu sein, dass die Kosten für die Verhinderungspflege von der Pflegekasse übernommen werden, empfiehlt es sich, den Antrag im Voraus zu stellen. (Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB I), Paragraf 45 Abs. 1)
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